ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Apothekeninhaber

Flying Pharmacist Plattform GmbH

§ 1 Geltungsbereich

 

1.1  Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Apothekeninhaber“ regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Flying Pharmacist Plattform GmbH, Oberbilker Allee 101, 40227 Düsseldorf (eingetragen im Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf, HRB 85569)

– im Folgenden „FlyingPharma“ genannt –

und den Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhabern, welche FlyingPharma mit der Vermittlung von Dienstverträgen mit approbierten Apothekerinnen/ approbierten Apothekern, Pharmareferenten, Coaches und Angehöriger artverwandter Berufsgruppen beauftragen möchten

– im Folgenden: „Auftraggeber“ genannt –

– gemeinsam mit FlyingPharma im Folgenden auch „Vertragsparteien“ genannt –

1.2  Etwaige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber gelten nicht, unabhängig davon, ob FlyingPharma diese ausdrücklich abgelehnt hat.

1.3  Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Apothekeninhaber“ gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß §§ 310 Abs. 1, 14 BGB

1.4  Die aktuelle Version der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Apothekeninhaber“ kann jederzeit unter http://www.flying-pharmacist.de eingesehen, ausgedruckt und heruntergeladen werden.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

FlyingPharma wird für die Dauer dieses Vertrags berechtigt, als Handelsvertreter für den Auftraggeber den Abschluss von Dienstverträgen zwischen dem Auftraggeber und approbierten Apothekerinnen und approbierten Apothekern, Pharmareferenten, Coaches und Angehörigen artverwandter Berufsgruppen (im Folgenden: „Dienstleister“ genannt) zu vermitteln.

 

§ 3 Vermittlungstätigkeit durch FlyingPharma

3.1  Dieser Vertrag kommt mit der Registrierung des Auftraggebers auf der Webseite von FlyingPharma unter http://www.flying-pharmacist.de und dem Absenden des Registrierungsformulars zustande. Der Auftraggeber bestätigt damit, dass er diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Apothekeninhaber“ und die Datenschutzbestimmungen gelesen hat und akzeptiert.

3.2  FlyingPharma hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Es hat die Aufgabe, unter Beachtung der ihm vom Auftraggeber erteilten handelsvertreterrechtlich zulässigen Weisungen, Verträge mit Dienstleistern zu vermitteln und den Markt im Bearbeitungsgebiet zu erschließen. Hierbei ist der Handelsvertreter berechtigt, bei seinen Verhandlungen mit dem Dienstleister selbst Preise, Konditionen, etc. festzulegen. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn und soweit mit dem Auftraggeber ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.

3.3  Die Vermittlungstätigkeit von FlyingPharma besteht im Nachweis von geeigneten Dienstleistern. FlyingPharma hat keine Abschlussvollmacht. Es ist lediglich als Nachweisvermittler tätig. Jeder mit Dienstleistern vorgesehene Vertrag unterliegt der Annahme durch den Auftraggeber.

3.4  Der Auftraggeber ist berechtigt, gegenüber FlyingPharma entweder über die Webseite von FlyingPharma oder aber per Email, Fax oder Telefon ein Gesuch bezogen auf die Vermittlung eines Dienstleisters zu formulieren. FlyingPharma beginnt im Anschluss mit der Suche nach einem qualifizierten Dienstleister. FlyingPharma ist nicht verpflichtet, die Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags mit einem entsprechenden Dienstleister nachzuweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich FlyingPharma hierzu ausdrücklich in Textform gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet.

3.5  Entspricht die von FlyingPharma nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrages den Wünschen von Auftraggeber und Dienstleister, so setzen sich diese miteinander zwecks Abschlusses des konkreten Dienstvertrags miteinander in Verbindung. Sollte der Auftraggeber über keinen geeigneten Dienstvertrag verfügen, stellt FlyingPharma eine Vorlage zur freigestellten Verfügung. Ein Dienstvertrag kommt auch dann zustande, wenn FlyingPharma auf den Abschluss eines Dienstvertrags gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen eines Auftraggebers und eines Dienstleisters vorliegen und FlyingPharma beiden Vertragsparteien den Abschluss des Dienstvertrags bestätigt hat. Hierfür genügt eine Mitteilung in Textform über die wesentlichen Vertragsinhalte. Eine weitere Bestätigung durch eine der Vertragsparteien gegenüber FlyingPharma ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Dienstvertrag wird allein zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister geschlossen. FlyingPharma wirkt im Rahmen dieses Vertragsschlusses lediglich als Vermittler mit. Der Dienstleister führt den mit dem Auftraggeber geschlossenen Dienstvertrag aber in eigener Organisation und Verantwortung aus. FlyingPharma haftet nicht für die Durchführung und Erfüllung der Dienstverträge durch den Dienstleister.

3.6 Der Auftraggeber übermittelt FlyingPharma eine Kopie des abgeschlossenen Dienstvertrages unverzüglich nach dessen Zustandekommen. Eine Übermittlung ist entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass FlyingPharma vom Inhalt des abgeschlossenen Dienstvertrages bereits auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat. Sollte der Umfang der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen des Dienstleisters hiervon abweichen, ist der Auftraggeber verpflichtet dies unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Beendigung des von FlyingPharma vermittelten Dienstvertrags FlyingPharma anzuzeigen.

 

§ 4 Vermittlungsprovision

4.1  FlyingPharma erhält für seine Tätigkeit nach den Regelungen dieses Vertrages eine erfolgsbezogene Vergütung (Provision). Im Falle der erfolgreichen Vermittlung, d.h. im Falle des Abschlusses eines Dienstvertrages zwischen Auftraggeber und dem Dienstleister, ist der Auftraggeber verpflichtet, an FlyingPharma eine Vermittlungsprovision zu zahlen.

4.2  Die Höhe der Provision beträgt höchstens 25 % der Netto-Vergütung, die zwischen Auftraggeber und dem Dienstleister für den von FlyingPharma vermittelten Dienstvertrag vereinbart worden ist, mindestens aber EUR 12,00 für jede vom Dienstleister erbrachte Arbeitsstunde. Die Provision nach Satz 1 versteht sich zuzüglich USt. in jeweils gesetzlicher Höhe.

4.3  Der Anspruch auf die Provision entsteht mit dem jeweiligen Vergütungsanspruch des Dienstleisters und wird mit der jeweiligen Vergütungsabrechnung des Dienstleisters fällig.

4.4  Soweit sich FlyingPharma gemäß Ziffer 3.4 Satz 4 verpflichtet, die Gelegenheit zum Abschluss eines dem Gesuch des Auftraggebers entsprechenden Dienstvertrags nachzuweisen, steht FlyingPharma im Falle einer Stornierung, bzw. einer Rücknahme bereits zugesagter Dienste durch den Auftraggeber vor dem Abschluss eines Dienstvertrags ein Anspruch auf Zahlung von Stornogebühren, bzw. einer Vertragsstrafe wie folgt zu:

  • Für zugesagte Einzeltermine (Einzelne Tage) berechnet Flying Pharmacist eine Stornogebühr von 65€/storniertem Einzeltermin.
    Stornowünsche sind Flying Pharmacist schriftlich an mitarbeiter@flying- pharmacist.de zu melden.
  • Ab 3 Werktagen vor Dienstbeginn ist eine Stornierung nicht mehr möglich.

 

*** Bei Nichteinhaltung o.g. Fristen werden die betroffenen Dienste/Termine vollumfänglich des sich gem. schriftlicher
Terminzusage ergebenden Gesamtbetrages abgerechnet

 

  • Für zugesagte, zusammenhängende Blocktermine (bestehend aus mehreren einzelnen Tagen) sowie für Nacht- und Notdienste berechnet Flying Pharmacist eine Stornogebühr von 65€/storniertem Einzeltermin. Stornowünsche sind Flying Pharmacist schriftlich an mitarbeiter@flying-pharmacist.de zu melden.
  • Ab 7 Werktagen vor Dienstbeginn ist eine Stornierung dieser Termine nicht mehr möglich.

 

*** Wenn ein Notdienst sowohl Tagesstunden (länger als 2 Stunden) als auch die Nachtstunden miteinschließt, werden bei einer Stornierung 2 x 65 € berechnet
*** Bei Nichteinhaltung o.g. Fristen werden die betroffenen Termine/Dienste zu 60% des sich gem. schriftlicher Terminzusage ergebenden Gesamtbetrages abgerechnet.

 

4.5  Provisionspflichtig ist auch jede Verlängerung und jeder Neuabschluss eines Dienstvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister, sofern die Vermittlungstätigkeit von FlyingPharma für den Abschluss des (kongruenten) Folgevertrages kausal war. Die Kausalität der Vermittlungstätigkeit von FlyingPharma wird bei Vertragsverlängerungen stets vermutet und bei Neuabschlüssen dann vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Dienstvertrags und dem Neuabschluss eines Dienstvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen. Bei dem vorstehenden Satz handelt es sich um eine widerlegbare und einen Gegenbeweis zulassende Kausalitätsvermutung.

4.6  FlyingPharma wird die jeweils geschuldete Provision in Rechnung stellen.

 

§ 5 Haftungsbegrenzung

5.1  FlyingPharma wird nicht Partei des zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister geschlossenen Dienstvertrages. Der Dienstleister ist weder Erfüllungs-/ noch Verrichtungsgehilfe von FlyingPharma. FlyingPharma schuldet keinen Erfolg der Vermittlungsbemühungen, auch keinen Ersatz für einen Dienstleister.

5.2  FlyingPharma haftet nicht für Pflichtverletzungen aus dem vermittelten Dienstvertrag und nicht für unerlaubte Handlungen des Dienstleisters oder des Auftraggebers. FlyingPharma übernimmt weder Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers noch für die von dem Dienstleister überlassenen Unterlagen und Informationen bzw. für die Qualifikation, Fähigkeit und Leistungsbereitschaft des Dienstleisters.

5.3  FlyingPharma übernimmt keine Haftung für im Rahmen der Durchführung des Dienstvertrags gegebenenfalls anfallende Sozialversicherungsabgaben. Es liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers und des Dienstleisters, den Dienstvertrag derart zu gestalten und zu leben, dass eine Scheinselbständigkeit nicht angenommen werden kann. Auf ein entsprechendes Risiko wird ausdrücklich hingewiesen.

5.4 Eine Haftung von FlyingPharma für Schäden durch oder im Zusammenhang mit der Ausübung von Pflichten aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • Schäden, die auf einer Pflichtverletzung von FlyingPharma bezüglich wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten beruhen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unabdingbar sind, und hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflichten), wobei die Haftung in diesem Fall auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt ist,
  • Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FlyingPharma beruhen,

5.5  Die Begrenzung der Haftung nach Ziffer 5.4 gilt in gleicher Weise für die persönliche Haftung der Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Bevollmächtigten von FlyingPharma.

 

§ 6 Umbuchungen/ Stornierungen/ Mängelrügen

6.1  Neben Ziffer 4.5 richten sich die Folgen von Umbuchungen und Stornierungen von vermittelten Dienstverträgen ausschließlich nach den Regelungen des zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister geschlossenen Dienstvertrages. FlyingPharma haftet in keinem Fall für die Durchführung und Erfüllung des vermittelten Dienstvertrags.

6.2  FlyingPharma nimmt etwaige Mängelrügen von Auftraggebern entgegen und leitet sie an den Dienstleister zur Prüfung und eventuellen Nachbesserung weiter. Weitere Pflichten treffen FlyingPharma im Falle etwaiger Mängelrügen nicht.

 

§ 7 Konkurrenzschutz/ Datenschutz/ Exklusivität/ Ausgleichsanspruch

7.1  FlyingPharma darf für andere Auftraggeber tätig werden.

7.2  Informationen zum Umgang mit Daten, insbesondere personenbezogenen Daten enthält die Datenschutzinformation für registrierte Auftraggeber: https://customer.flying-pharmacist.de/. Für die Datenverarbeitung über die FlyingPharma Webseite gilt die Datenschutzerklärung Webseite: https://flying- pharmacist.de/datenschutz/

7.3  Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages ohne die vorherige Zustimmung in Textform durch FlyingPharma keine eigenen tätigkeitsbezogenen Vertragsbeziehungen mit denjenigen Dienstleistern einzugehen, die aufgrund einer Vermittlung von FlyingPharma bereits Dienstleistungen für den Auftraggeber erbracht haben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Satz 1 verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe an FlyingPharma in Höhe von EUR 5.001,00.

7.4  Wenn und insoweit der Auftraggeber mit einem durch FlyingPharma vermittelten Dienstleister während der Vertragslaufzeit oder innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages tätigkeitsbezogene Vertragsbeziehungen eingeht, kann FlyingPharma einen angemessenen Ausgleich verlangen. Zu den tätigkeitsbezogenen Vertragsbeziehungen gemäß Satz 1 zählen unter anderem der Abschluss von befristeten sowie unbefristeten Dienst- bzw. Arbeitsverträgen sowie die Veräußerung des Geschäftsbetriebs an den Dienstleister. Der Ausgleichsanspruch beläuft sich auf mindestens eine durchschnittliche Jahresvermittlungsprovision während der Dauer dieses Vertrages.

 

§ 8 Vertraulichkeit

8.1  Die Vertragsparteien vereinbaren Stillschweigen über alle im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesem Vertrag bekannt gewordenen Umstände, insbesondere Informationen über Dienstleister sowie den Geschäftsbetrieb von FlyingPharma.

8.2  Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Daten, die er im Rahmen der Vermittlungstätigkeit von FlyingPharma erhalten hat, vertraulich zu behandeln und sie nicht unter Umgehung von FlyingPharma, insbesondere zum Zwecke der direkten Bewerbung/ Anwerbung zu missbrauchen. Andernfalls ist er FlyingPharma zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der durch die rechtswidrige Verwendung der Informationen entstanden ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

 

§ 9 Laufzeit und Beendigung

9.1  Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

9.2  Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.

9.3  Trotz Kündigung bleiben Abschlüsse von Dienstverträgen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister nach § 4 provisionspflichtig, sofern die Vermittlungstätigkeit vor Wirksamwerden der Kündigung erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für Verlängerungen und Neuabschlüsse von Dienstverträgen nach Maßgabe von Ziffer 4.6.

 

§ 10 Änderungen

10.1 Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Apothekeninhaber“ können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würden. Wesentliche Änderungen sind insbesondere solche über die Art und den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und der Regelungen zur Beendigung des Vertrags. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich einschlägige gesetzliche Regelungen und/oder die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Apothekeninhaber“ hiervon betroffen sind.

10.2  Preisänderungen erfolgen in Ausübung billigen Ermessens. Eine einseitige Preisänderung kann von FlyingPharma unter anderem bei der Einführung / Änderung von Gebühren / Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen vorgenommen werden. FlyingPharma ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist FlyingPharma verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

10.3  Beabsichtigte Änderungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Apothekeninhaber“ sowie der Preise, die nicht ausschließlich durch behördliche Anordnungen bedingt sind, werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Auftraggeber steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Auftraggeber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird auf die Folge der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1  Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

11.2  Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts Anwendung.

11.3  Gerichtsstand für alle und jegliche Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von FlyingPharma (Düsseldorf).

 

Düsseldorf, 01.10.2019

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